In der Regel werden im Haftpflichtschadenbereich folgende Fälle unterschieden:
- Die Reparaturfreigabe/ Reparaturwürdigkeit:
die Reparaturkosten sind kleiner als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.
- Der wirtschaftliche Totalschaden (130 %-
Grenze):
Die voraussichtlichen Reparaturkosten liegen unter der 130 %- Grenze (bezogen auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs). Eine Reparatur des Fahrzeugs ist unter bestimmten Voraussetzungen noch möglich, der Schaden befindet sich im Bereich der "Opfergrenze" (Befragen Sie hierzu Ihren Rechtsanwalt für Verkehrsrecht, der Sie dann rechtlich berät).
- Der Totalschaden (Reparaturkosten über
130 % des WBW):
Die voraussichtlichen Reparaturkosten liegen über 130 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs. Der Geschädigte erhält den WBW (ggfs. ohne MWSt.) abzüglich des Restwertes des beschädigten Fahrzeugs. Den Restwert kann der Geschädigte durch den Verkauf des beschädigten Fahrzeugs realisieren.
Diese Einstufungen beruhen auf der aktuellen Rechtssprechung (Stand 2010) und stellen nur eine Hilfe für Sie da. Für die genaue Abwicklung sollte ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht kontaktiert werden, der Sie darin kompetent beraten kann und darf.
Diese hier genannten Grenzen gelten nur im Haftpflichtschadenfall.
Im Kaskoschadenfall sollten Sie Ihre AGB´s lesen und Ihre
Versicherung kontaktieren, da diese bei Kaskoschäden weisungsberechtigt
ist.
Sollten Sie im Kaskobereich nicht mit dem Gutachten der Versicherung zufrieden sein, so kontaktieren Sie Ihren Anwalt, der Ihnen im weiteren Verlauf weiter hilft und u.U. ein neues unabhängiges Gutachten durch einen freien Sachverständigen anfordert.